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Was tun als Ersthelfer?

Wichtig: Die Unfallstelle absichern Foto: ERGO Group

Wer als Erster an einem Unfallort ankommt, weiß oft nicht, wie er helfen soll. Viele fühlen sich überfordert, unsicher oder zögern. Gerade in diesen Momenten ist es aber wichtig, zu handeln und erste Hilfe zu leisten. Was darf ein Ersthelfer tun, was muss er tun, wenn Erste Hilfe erforderlich ist, und wo endet seine Verantwortung? Sabine Brandl, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt autothemen-Leserinnen und -Leser auf.

Erste Hilfe ist keine freiwillige Geste, sondern Pflicht
In Deutschland ist jeder dazu verpflichtet, im Notfall Erste Hilfe zu leisten, sofern dies zumutbar ist und der Ersthelfer sich dabei nicht selbst in Gefahr bringt. Wer nicht hilft, macht sich strafbar nach §323c des Strafgesetzbuches. Das Gesetz schützt gleichzeitig alle die helfen, denn auch, wer Ersthelfer behindert, macht sich strafbar. Andere Vorschriften sorgen dafür, dass Menschen, die Erste Hilfe leisten, nur im Ausnahmefall für Fehler haften, nämlich bei vorsätzlich zugefügten Schäden oder grober Fahrlässigkeit. Letzteres wäre zum Beispiel der Fall bei unterlassener Absicherung der Unfallstelle. Wer jemandem beim Versuch einer Herzdruckmassage versehentlich eine Rippe bricht, haftet in der Regel nicht. „Fehler passieren, aber entscheidend ist, zu handeln“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Sicherheit an erster Stelle
Wer erste Hilfe leistet, muss zuvor die eigene Sicherheit gewährleisten. Eine ungesicherte Unfallstelle kann schnell zu weiteren Unfällen führen. Deshalb gilt: Überblick über die Situation bekommen und Gefahren erkennen. Dazu gehören fließender Verkehr, auslaufende Flüssigkeiten, Stromleitungen oder Feuer. Dann eine Warnweste anziehen, die Unfallstelle absichern und helfen. „Das Absichern der Unfallstelle bedeutet, die Warnblinker einzuschalten, ein Warndreieck aufzustellen und gegebenenfalls weitere Helfer um Unterstützung zu bitten“, so ERGO-Rechtsexpertin Brandl. Das Warndreieck dabei im Stadtverkehr in 50 Metern Abstand zur Unfallstelle aufstellen, auf der Landstraße in 100 Metern und auf der Autobahn in mindestens 150 Metern Abstand. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, verletzte Personen soweit möglich aus einer Gefahrenzone zu bringen.

Jede Minute zählt
Am Unfallort zählt oft jede Minute. Deshalb ist es wichtig, Ruhe und einen klaren Kopf zu bewahren. Wer als Erster am Unfallort ist, setzt nach dem Absichern der Unfallstelle den Notruf 112 ab. „Entscheidend sind die sogenannten vier W-Fragen: Wo ist es passiert? Was ist passiert? Wie viele Personen sind beteiligt? Welche Verletzungen liegen vor? Am Ende auf Rückfragen warten“, erklärt Brandl.

Dann beginnen die Erste-Hilfe-Maßnahmen:

  • Atmung und Bewusstsein prüfen
  • ggf. Herz-Lungen-Wiederbelebung durchführen bis der Rettungsdienst vor Ort ist
  • Blutungen stillen
  • Betroffene beruhigen, Maßnahmen gegen Schockzustand einleiten
  • Personen in die stabile Seitenlage legen

„Viele haben Angst, etwas falsch zu machen. Aber das größte Risiko ist, gar nichts zu tun“, betont Brandl. Menschen sind nach einem Unfall oft verängstigt, verwirrt oder geschockt. Beruhigende Worte und Blickkontakt können helfen, Panik zu vermeiden und die Erstversorgung zu erleichtern. Es ist außerdem wichtig, systematisch vorzugehen und Aufgaben gegebenenfalls mit anderen Ersthelfern zu koordinieren. Auch die Betreuung von Betroffenen gehört zu erster Hilfe.

Vorbereitung schützt im Ernstfall
Ein Erste-Hilfe-Kurs vermittelt alle wichtigen Schritte, zum Beispiel die stabile Seitenlage oder das Absetzen eines Notrufs. „Deshalb empfiehlt es sich, den Kurs alle paar Jahre zu erneuern“, ergänzt die Expertin. Vorbereitung bedeutet aber nicht nur Wissen, sondern auch praktische Vorsorge. Ein vollständiger Verbandskasten und griffbereite Warnwesten gehören daher immer ins Auto.

Wer auffährt, hat Schuld – oder?

Goslar
Schuldfrage klar – oder ungeklärt? (C) Goslar Institut

Wer auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffährt, ist schuld. So lautet eine scheinbar unumstößliche Regel im Straßenverkehr – zumindest nach Ansicht vieler Verkehrsteilnehmer. Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht – jedenfalls nicht immer.

Zwar hat jeder Fahrzeugführer laut Straßenverkehrsordnung (StVO) vor sich einen so großen Sicherheitsabstand einzuhalten, dass er rechtzeitig reagieren kann, sollten Vordermann oder Vorderfrau zum Beispiel unerwartet „in die Eisen steigen“. Dann muss man selbst so schnell bremsen können, dass es nicht zu einem Auffahrunfall kommt. Soweit der Standardfall. Doch inzwischen gehen immer mehr Richter auf Distanz zu dem sogenannten Anscheinsbeweis („wer auffährt, hatte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand“) und orientieren sich mehr an den Fakten des jeweiligen Einzelfalls. Die können nämlich gegebenenfalls auf eine Mitschuld des Vorausfahrenden hinweisen.

Das kann etwa bei einem sogenannten Kettenunfall zutreffen, an dem mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Deutet bei einem solchen Ereignis alles darauf hin, dass der vorletzte Unfallbeteiligte sein Auto noch so frühzeitig anhalten konnte, dass er nicht auf das Fahrzeug vor ihm auffuhr, während dies dem ihm folgenden Fahrer, also dem Letzten in der Kette, nicht gelang, so liegt der Schluss nahe, dass auch der Fahrer im letzten Wagen rechtzeitig hätte stoppen können – wenn denn der Abstand zum Vordermann groß genug gewesen wäre. Lässt sich jedoch nicht eindeutig ausschließen, dass der Fahrer im vorausfahrenden Auto auch auf das Fahrzeug vor ihm aufgefahren ist, kann das die Schuld des Beteiligten hinter ihm infrage stellen. Denn dann liegt die Vermutung nahe, dass es dem Letzten vielleicht gar nicht mehr möglich war, einen Aufprall zu vermeiden.

Auch die selbst ernannten „Verkehrserzieher“, die andere durch plötzliches Abbremsen maßregeln wollen, sollten sich nicht darauf verlassen, dass der Auffahrende immer der Schuldige ist. Im Gegenteil: Diesen schikanösen „Pädagogen“ kann die Alleinschuld an einem Schaden zugesprochen werden, wenn jener durch ein beabsichtigtes Bremsmanöver ohne Grund herbeigeführt wurde. Denn die Richter werten ein solches Verhalten als „Selbstjustiz“, die nicht akzeptiert werden kann. So geschah es einem Autofahrer, der eine vorschriftsmäßig vor ihm fahrende Frau erst bedrängte, dann überholte, um gleich anschließend knapp vor ihr einzuscheren und zu bremsen: Offenbar wollte der Eilige Frust abbauen, weil er nicht wie gewünscht vorwärtskam. Dafür musste er für den Schaden, der bei dem aus seinem Verhalten resultierenden Unfall entstand, komplett selbst aufkommen. Wer also glaubt, aus pseudoerzieherischen oder sonstigen Gründen andere Verkehrsteilnehmer maßregeln zu müssen oder gar zu dürfen, irrt – stattdessen droht ihm volle Haftung bei einem so verursachten Unfall.

Grundsätzlich gilt zwar nach wie vor, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass der Fahrer dahinter auch dann noch rechtzeitig anhalten kann, wenn der Vordermann überraschend und ohne für den Hintermann ersichtlichen Grund plötzlich bremst. Wichtig dabei: Der Hintermann hat auch ein mögliches Abbremsen ohne eine für ihn erkennbare Ursache einzukalkulieren. Allerdings darf der Vorausfahrende auch nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. So schreibt es die StVO vor. Wer andere Verkehrsteilnehmer willkürlich ausbremst, muss zudem damit rechnen, sich nach dem § 315 b des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig zu machen: Dieser Paragraf regelt den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Der tägliche Lkw-Wahnsinn auf Youtube

Eine Fahrt auf der A6 zwischen Schnelldorf und Heilbronn. Und die Erkenntnis: Es ist der Wahnsinn!

Laster an Laster, die rechte Spur im Kriechtempo bis zum Stillstand, Kilometer um Kilometer. Das ist schlicht der Wahnsinn und volkswirtschaftlich aber schon sowas von schlecht. Von der permanenten Gefahr durch von rechts reindrängelnde Einfädler mal ganz abgesehen. Mein Youtube-Video von der Schlange gibt es hier.

Ein kleiner Fahrfehler von irgend einem der Beteiligten – und schon ist alles aus. Wie in diesem Fall – siehe Foto:

Stau

Richtig reagieren, wenn es wirklich gekracht hat

Foto: GTÜ
Foto: GTÜ

Am kommenden Wochenende startet der Urlaubsreiseverkehr in die heiße Phase. In ganz Deutschland sind die Schulen dicht und auf den Autobahnen wälzt sich die Blechkolonne Richtung Süden.

Die Gefahr, in diesen Tagen in einen Unfall verwickelt zu werden, ist hoch. Die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) gibt Tipps, wie Sie sich im Falle eines Falles am Unfallort richtig verhalten. Ob Sie an einem Unfall schuld sind oder nicht – in jedem Fall sorgt die erste Aufregung oder sogar ein Schock häufig für eine unbesonnene Reaktion. Doch gerade die ersten Minuten nach einem Crash können entscheidend sein. Umso wichtiger ist es, auf die richtige Vorgehensweise vorbereitet zu sein.

Die Unfall-Checkliste:

Nach einem Unfall sollten Sie in folgender Reihenfolge vorgehen:

1.    Unfallstelle absichern: Warnblinkanlage einschalten und das Warndreieck aufstellen. Abstandsempfehlungen: Landstraße 100 m, Autobahn 200 m vom Unfallort entfernt.

2.    Alle Unfallbeteiligten aus dem Gefahrenbereich retten.

3.    Bei schweren Unfällen und wenn es Verletzte gibt, die Polizei (Ruf 110) oder die Rettungsleitstelle (Ruf 112) informieren.

4.    Erste Hilfe leisten.

5.    Machen Sie Fotos von der Unfallstelle.

6.    Bei Bagatellschäden sollten Sie zuerst die Fahrzeugstellungen mit Kreide markieren und dann möglichst schnell die Fahrbahn räumen.

7.    Notieren Sie Fahrzeugkennzeichen, Name, Anschrift und Telefonnummern von Zeugen.

8.    Machen Sie keine Aussagen unter Druck oder unterschreiben Sie keinesfalls ein Schuldanerkenntnis. Die Versicherung könnte sonst später Zahlungen verweigern.

9.    Wenn der Unfallgegner seine Versicherung nicht mitteilt, kann man diese beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen. Service-Nummer: 0180 25026.

10. Denken Sie daran, umgehend Ihre Versicherung zu benachrichtigen.