
Wer auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffährt, ist schuld. So lautet eine scheinbar unumstößliche Regel im Straßenverkehr – zumindest nach Ansicht vieler Verkehrsteilnehmer. Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht – jedenfalls nicht immer.
Zwar hat jeder Fahrzeugführer laut Straßenverkehrsordnung (StVO) vor sich einen so großen Sicherheitsabstand einzuhalten, dass er rechtzeitig reagieren kann, sollten Vordermann oder Vorderfrau zum Beispiel unerwartet „in die Eisen steigen“. Dann muss man selbst so schnell bremsen können, dass es nicht zu einem Auffahrunfall kommt. Soweit der Standardfall. Doch inzwischen gehen immer mehr Richter auf Distanz zu dem sogenannten Anscheinsbeweis („wer auffährt, hatte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand“) und orientieren sich mehr an den Fakten des jeweiligen Einzelfalls. Die können nämlich gegebenenfalls auf eine Mitschuld des Vorausfahrenden hinweisen.
Das kann etwa bei einem sogenannten Kettenunfall zutreffen, an dem mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Deutet bei einem solchen Ereignis alles darauf hin, dass der vorletzte Unfallbeteiligte sein Auto noch so frühzeitig anhalten konnte, dass er nicht auf das Fahrzeug vor ihm auffuhr, während dies dem ihm folgenden Fahrer, also dem Letzten in der Kette, nicht gelang, so liegt der Schluss nahe, dass auch der Fahrer im letzten Wagen rechtzeitig hätte stoppen können – wenn denn der Abstand zum Vordermann groß genug gewesen wäre. Lässt sich jedoch nicht eindeutig ausschließen, dass der Fahrer im vorausfahrenden Auto auch auf das Fahrzeug vor ihm aufgefahren ist, kann das die Schuld des Beteiligten hinter ihm infrage stellen. Denn dann liegt die Vermutung nahe, dass es dem Letzten vielleicht gar nicht mehr möglich war, einen Aufprall zu vermeiden.
Auch die selbst ernannten „Verkehrserzieher“, die andere durch plötzliches Abbremsen maßregeln wollen, sollten sich nicht darauf verlassen, dass der Auffahrende immer der Schuldige ist. Im Gegenteil: Diesen schikanösen „Pädagogen“ kann die Alleinschuld an einem Schaden zugesprochen werden, wenn jener durch ein beabsichtigtes Bremsmanöver ohne Grund herbeigeführt wurde. Denn die Richter werten ein solches Verhalten als „Selbstjustiz“, die nicht akzeptiert werden kann. So geschah es einem Autofahrer, der eine vorschriftsmäßig vor ihm fahrende Frau erst bedrängte, dann überholte, um gleich anschließend knapp vor ihr einzuscheren und zu bremsen: Offenbar wollte der Eilige Frust abbauen, weil er nicht wie gewünscht vorwärtskam. Dafür musste er für den Schaden, der bei dem aus seinem Verhalten resultierenden Unfall entstand, komplett selbst aufkommen. Wer also glaubt, aus pseudoerzieherischen oder sonstigen Gründen andere Verkehrsteilnehmer maßregeln zu müssen oder gar zu dürfen, irrt – stattdessen droht ihm volle Haftung bei einem so verursachten Unfall.
Grundsätzlich gilt zwar nach wie vor, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass der Fahrer dahinter auch dann noch rechtzeitig anhalten kann, wenn der Vordermann überraschend und ohne für den Hintermann ersichtlichen Grund plötzlich bremst. Wichtig dabei: Der Hintermann hat auch ein mögliches Abbremsen ohne eine für ihn erkennbare Ursache einzukalkulieren. Allerdings darf der Vorausfahrende auch nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. So schreibt es die StVO vor. Wer andere Verkehrsteilnehmer willkürlich ausbremst, muss zudem damit rechnen, sich nach dem § 315 b des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig zu machen: Dieser Paragraf regelt den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.









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